Vereinssatzung (Stand: 01.07.2014)

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Kradstaffel Bayerischer Untermain“ mit Sitz in Hösbach.
(2) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Aschaffenburg eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wohltätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Sicherheit und der Rettung Betroffener aus Lebensgefahr.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung von finanziellen Mitteln zum Zweck der Beschaffung und Unterhaltung von Einsatzmitteln für die Motorradstaffel/Kradstaffeln der Hilfsorganisationen am bayerischen Untermain sowie die Bereitstellung von finanziellen Mitteln zum Zweck der Durchführung von Schulungen und Ausbildung von Helferinnen und Helfern der Motorradstaffel/Kradstaffeln der Hilfsorganisationen am bayerischen Untermain.

 

§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2).
(2) Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
a) Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
b) Zum Ehrenmitglied können Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
c) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck, auch in der Öffentlichkeit, in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 6 Beginn / Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende zulässig unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartal.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
(5) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.
(6) Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom
Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 7 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
(2) Die Mitgliederversammlung als das oberste Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

(3) Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstands zur
Beschlussfassung und Genehmigung.
- Entlastung des Vorstands.
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
- Gebührenbefreiungen.
- Aufnahme von Darlehen.
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.
- Wahl und Abwahl des Vorstands.
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
- Bestellung der Rechnungsprüfer.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand in einer gemeinsamen Sitzung fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden;
ansonsten sind sie unzulässig. Bei Satzungsänderungen ist der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beizufügen.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion der Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Ausnahmen: § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 4 und § 18 Abs. 2). Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Neinstimmen.
(4) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Jedoch § 2 Abs. 2 der Satzung (grundsätzlicher Vereinszweck) kann nur mit
Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der
Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.

(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(6) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

 

§ 13 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 4 Personen: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.


§ 14 Zuständigkeit des Vorstand

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung.
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines
Haushaltsplans. Zum Erstellen des Jahresabschlusses und zur Prüfung desselben kann sich der Vorstand eines Steuerberaters und eines Wirtschaftsprüfers bedienen.
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
- Öffentlichkeitsarbeit.
- Abschluss und Kündigung von Miet-, Pacht-, Leasing-, Kauf- und allen sonstigen Verträgen.
- Der Vorstand kann Entscheidungen auf Ausschüsse verlagern. Diese Ausschüsse müssen aus mindestens zwei Vereinsmitgliedern bestehen.
(2) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der komplette Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger.
(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

 

§ 16 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
(1) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich, sowie nach Bedarf statt, sofern zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, geleitet.
(2) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 8 Tagen. Dies ist zwingend vorgeschrieben.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(4) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(5) Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vorstandsmitglied erhält hiervon eine Kopie. Das Original bleibt beim Vorsitzenden.

 

§ 17 Der Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
(2) Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem dem Vorstand berufenen Gremium angehören und dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein.

 

§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das komplette Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein „Leuchtende Kinderaugen e.V.“ (Aschaffenburg Registernummer: VR 200405), welcher die Mittel unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.
(2) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(3) Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
(4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Hösbach, 01.07.2014

 

Die Vorstandschaft